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I. Allgemeines 1. Der Vertrag gilt, soweit eine besondere schriftliche Vereinbarung zwischen Besteller und der Geiger Maschinenbau AG nicht vorgeht, zu den Bedingungen abgeschlossen, die in der schriftlichen Auftrags-bestätigung der Geiger Maschinenbau AG und in diesen Lieferbedingungen enthalten sind. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers sind für die Geiger Maschinenbau AG auch dann nicht verbindlich, wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. 2. Alle rechtserheblichen Erklärungen und Vereinbarungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. 3. Der Besteller und die Geiger Maschinenbau AG dürfen ihre Rechte aus dem Vertrag nur mit vorheriger Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei auf Dritte übertragen. 4. Als garantiert gilt allein die Beschaffenheit, die in dem Vertrag ausdrücklich als garantiert angegeben ist. 5. Die Geiger Maschinenbau AG ist berechtigt, Änderungen an dem Liefergegenstand vorzunehmen, falls ihr dies aufgrund der konstruktiven Entwicklung und des technischen Fortschritts geboten erscheint. II. Pläne und technische Unterlagen 1. Prospekte und Kataloge sowie Angaben auf der Home Page der Geiger Maschinenbau AG sind unverbindlich. Angaben in Plänen und technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind. 2. Die Geiger Maschinenbau AG behält sämtliche Rechte an den von ihr gelieferten Plänen und technischen Unterlagen. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Bei Nichtbestellung sind der Geiger Maschinenbau AG alle zuvor überlassenen Pläne sofort zurückzugeben. III. Preis 1. Die Preise gelten mangels anderer Vereinbarungen bei Lieferungen aus der Schweiz verpackt und verladen ab jeweiligem Lieferwerk der Geiger Maschinenbau AG ausschließlich Versandkosten und Entladung. 2. Soweit die Geiger Maschinenbau AG nach der Verpackungsverordnung verpflichtet ist, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten für den Rücktransport der verwendeten Verpackung und die angemessenen Kosten ihrer Verwertung. 3. Treten bis zur Lieferung Kostenänderungen ein, bleibt eine entsprechende Preisberichtigung durch die Geiger Maschinenbau AG vorbehalten. IV. Lieferfrist - Höhere Gewalt - Lieferverzug 1. Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag geschlossen ist und der Besteller sämtliche von ihm zu erbringenden vertraglich vereinbarten Voraussetzungen geschaffen hat, insbesondere vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten geleistet hat und nach der Klärung aller zur Durchführung des Auftrages erforderlichen technischen Einzelheiten. 2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand im jeweiligen Lieferwerk zum Versand bereit ist. 3. Die Einhaltung der Lieferzeit durch die Geiger Maschinenbau AG setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus. 4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn ihre Einhaltung durch einen nach Vertragsschluss eingetretenen unvorhersehbaren Umstand unmöglich wird, der außerhalb des Einflusses der Geiger Maschinenbau AG liegt und die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes verhindert. Solche Umstände (Entlastungs-gründe der Geiger Maschinenbau AG) sind beispielsweise: alle Fälle höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Einschränkung der Energiebelieferung, Brand, Fehlen von Transportmitteln und Mangel an Arbeitern/Fachkräften aufgrund von Arbeitskonflikten, auch, wenn diese bei einem Zulieferer der Geiger Maschinenbau AG auftreten, sowie andere unmittelbare und mittelbare Auswirkungen von Arbeitskonflikten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann nicht von der Geiger Maschinenbau AG zu vertreten, wenn sie während bereits bestehenden Lieferverzuges eintreten. 5. Kommt die Geiger Maschinenbau AG in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,1 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, das infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die gesamte Entschädigung beträgt in keinem Fall mehr als 3 % des vorstehend erwähnten Vertragspreises. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Geiger Maschinenbau AG die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird . Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen gilt Abschnitt X. 2. 7. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 8. Gewährt der Besteller der in Verzug befindlichen Geiger Maschinenbau AG - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine an-gemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. 9. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt X. 2. dieser Bedingungen. V. Gefahrübergang 1. Der Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestimmt sich entsprechend der vereinbarten Incoterms, wie sie am Tage des Vertragsabschlusses gelten. 2. Bei Lieferung EXW (ab Werk) und FCA (Incoterms 2020) geht die Gefahr mit angezeigter Versandbereitschaft auf den Besteller über. VI. Übernahme 1. Unwesentliche Mängel berechtigen den Besteller nicht, die Übernahme der Lieferung zurückzuweisen. 2. Die Zulässigkeit von Teillieferungen gilt als vereinbart. 3. Abnahmeprüfungen, die außerhalb der normalen Kontrolle der Geiger Maschinenbau AG durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Bestellers und bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 4. Übernimmt der Besteller die Lieferung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, so hat der Besteller gleichwohl die geschuldeten Zahlungen zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen zu leisten. Verzögert sich der Versand aus Gründen, welche die Geiger Maschinenbau AG nicht zu vertreten hat, wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert. VII. Zahlung 1. Der Besteller hat Zahlung entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Mangels besonderer Vereinbarung hat der Besteller 40% des Vertragspreises unverzüglich nach Vertragsschluss und 50% nach Mitteilung der Versandbereitschaft ohne Abzug frei Zahlstelle der Geiger Maschinenbau AG zu zahlen. 2. Ist der Besteller mit einer Zahlung im Rückstand oder liegen nachweislich Umstände vor, wonach die Bonität des Bestellers nicht mehr gegeben ist, ist die Geiger Maschinenbau AG berechtigt, die zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Handlungen aus zusetzen. 3. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine ist die Geiger Maschinenbau AG berechtigt, neben der rückständigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe von pro Jahr neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach zu verlangen. Leistet der Besteller auch nach einer angemessenen Frist keine Zahlung, wird unbeschadet weitergehender Rechte der Geiger Maschinenbau AG sofort die gesamte Restschuld fällig. 4. Der Besteller kann nur wegen von der Geiger Maschinenbau AG anerkannter Gegenansprüche einschließlich Mängelhaftungs-ansprüchen seine Zahlungen in gleicher betraglicher Höhe zurückhalten oder in entsprechender Höhe aufrechnen. 5. Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller geschuldeten Beträge geliefert, ist der Besteller verpflichtet, bis zur vollständigen Zahlung den Liefergegenstand zugunsten der Geiger Maschinenbau AG ausreichend zu versichern. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. Die Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus sämtlichen Warenlieferungen und sonstigen Leistungen der Geiger Maschinenbau AG erfüllt hat. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Geiger Maschinenbau AG gegen den Besteller zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird die Geiger Maschinenbau AG auf Wunsch des Bestellers den übersteigenden Teil der Sicherungsrechte freigeben, der Geiger Maschinenbau AG steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu. 2. Wird der Liefergegenstand mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, überträgt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Voraus seine durch die Verbindung erworbenen Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an die Geiger Maschinenbau AG. 3. Wird der Liefergegenstand von dem Besteller veräußert - wozu er der ausdrücklichen Genehmigung der Geiger Maschinenbau AG bedarf -, tritt der Besteller bis zur vollständigen Erfüllung seiner sämtlichen Zahlungsverpflichtungen im Voraus einen Anspruch aus dem Veräußerungsvertrag an die Geiger Maschinenbau AG ab. 4. Der Besteller darf den Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen ohne Zustimmung der Geiger Maschinenbau AG weder verpfänden noch übereignen und hat bei Pfändungen Dritter in den Liefergegenstand oder bei sonstigen Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts der Geiger Maschinenbau AG diesen unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. 5. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Geiger Maschinenbau AG erforderlich sind, mitzuwirken. Sofern zur Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts eine Eintragung in ein Eigentumsvorbehaltsregister oder ähnliches öffentliches Register erforderlich ist, ermächtigt der Besteller die Geiger Maschinenbau AG mit Unterzeichnung des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäß den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. IX. Umfang und Dauer der Mängelansprüche Für Mängel der Lieferung leistet die Geiger Maschinenbau AG unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt X. 2. - Gewähr wie folgt: 1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Geiger Maschinenbau AG nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines bei dem Gefahrübergang bereits vorliegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der Geiger Maschinenbau AG unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der Geiger Maschinenbau AG. 2. Zur Vornahme aller nach Wahl der Geiger Maschinenbau AG durchzuführenden notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Geiger Maschinenbau AG die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Geiger Maschinenbau AG von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Besteller nach unverzüglicher Information der Geiger Maschinenbau AG das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Geiger Maschinenbau AG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 3. Von den durch die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt die Geiger Maschinenbau AG - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des ersetzten Teils einschließlich des Versandes, der Einfuhr (Zoll) sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus durch einen Monteur, einer Hilfskraft der Geiger Maschinenbau AG. 4. Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Geiger Maschinenbau AG - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine mit ihr vereinbarte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels aus von ihr zu vertretenden Gründen verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, so steht dem Besteller nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen 5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, normaler Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung/Lagerung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, bei baubedingten Unzulänglichkeiten, elektrische und/oder chemische Einflüsse - sofern sie nicht von der Geiger Maschinenbau AG zu verantworten sind. 6. Bessert der Besteller oder ein Dritter ohne vorherige Mitteilung an die Geiger Maschinenbau AG unsachgemäß nach, so besteht keine Haftung der Geiger Maschinenbau AG für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Geiger Maschinenbau AG vorgenommene Änderungen am Liefergegenstand. 7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Lieferung. Sollte sich die Lieferung aus Gründen verzögern, die vom Besteller zu vertreten sind, ist das Datum der Versand-bereitschaftsmitteilung für den Beginn der Verjährungsfrist maßgeblich. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für ersetzte bzw. neu eingebaute Teile erlischt spätestens nach 18 Monaten ab dem Datum des Vertragsschlusses, jedoch nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Satz 1 und 2 dieser Ziffer 7. 8. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, so wird die Geiger Maschinenbau AG auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Geiger Maschinenbau AG ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird die Geiger Maschinenbau AG den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 9. Die in Abschnitt IX. 8. genannten Verpflichtungen der Geiger Maschinenbau AG sind vorbehaltlich Abschnitt X. 2. für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn - der Besteller die B Geiger Maschinenbau AG unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, - der Besteller die Geiger Maschinenbau AG in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. die Geiger Maschinenbau AG die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Abschnitt IX. 8. ermöglicht, - der Geiger Maschinenbau AG alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, - der Rechtsmangel nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. X. Haftung 1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Geiger Maschinenbau AG infolge unterlassener oder fehlerhafter Aufklärung oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere der Anleitung zur Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte IX. und X. 2. entsprechend. 2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie z. B. Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, Finanzierungskosten, entgangener Gewinn, Folge-schäden sowie andere mittelbare oder unmittelbare Schäden, haftet die Geiger Maschinenbau AG - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur - bei Vorsatz, - bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter der Geiger Maschinenbau AG, - bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, - bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Nichtvorhandensein sie garantiert hat, - bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetzen oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Geiger Maschinenbau AG auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit; in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. XI. Verjährung Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten; für Ansprüche auf Mängelbeseitigung gilt IX. 7. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, für die Haftung wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. XII. Softwarenutzung Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt. Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Geiger Maschinenbau AG zu verändern. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Geiger Maschinenbau AG bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig. XIII. Montage Übernimmt die Geiger Maschinenbau AG auch die Aufstellung des Liefergegenstandes, so gelten für sie, sofern nicht besondere vertragliche Vereinbarungen getroffen werden, die Montage-bedingungen der Geiger Maschinenbau AG. XIV. Datenschutz Der Besteller erkennt an und stimmt zu, dass die Geiger Maschinenbau AG Zugriff auf personenbezogene Daten (d. h. Informationen über identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen wie Namen, Funktionen oder Kontaktdaten) der Mitarbeiter, Vertreter, Berater, Auftragnehmer und sonstigen Mitarbeiter des Bestellers haben darf. Diese personenbezogenen Daten können von oder im Auftrag der Geiger Maschinenbau AG gemäß der Datenschutzrichtlinie von Geiger verarbeitet werden, um Rechte und / oder Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis, auf das diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Anwendung finden, zu übernehmen und / oder zu erfüllen, sowie damit zusammenhängende Zwecke, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Auftragsbearbeitung und Zahlungsabwicklung, Zoll- und Import- / Exportmanagement, Kundenbeziehungsmanagement, Buchhaltungs- und allgemeine Verwaltungszwecke. Die Parteien vereinbaren, dass sie als unabhängige Verantwortliche (im Sinne des anwendbaren Rechts) in Bezug auf personenbezogene Daten handeln, welche gemäß dieser Klausel verarbeitet werden. Der Besteller verpflichtet sich darüber hinaus, sein Personal darüber zu informieren, dass die Bühler Alzenau GmbH berechtigt ist, personenbezogene Daten zu verarbeiten und ggf. eine gültige Einwilligung einzuholen. Er weist insbesondere auf das Recht von Geiger hin, personenbezogene Daten unter Wahrung eines vergleichbaren Datenschutzniveaus an Dritte oder Dritte im Ausland zu übermitteln. XV. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 1. Der Vertrag unterliegt dem schweizerRecht. 2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz oder die die Lieferung ausführende Zweigniederlassung der Geiger Maschinenbau AG zuständig ist. Die Geiger Maschinenbau AG ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Geiger Maschinenbau AG CH-9008 St. Gallen Version: 05/2021